Sie glauben, ein cannabisbasiertes Medikament könnte Ihnen bei einer Erkrankung, einer Störung oder einem Leidenszustand helfen und möchten eine medizinische Beratung zu dieser Frage.
Sie haben bereits einmal eine Behandlung mit einem cannabisbasiertem Medikament gehabt, oder benutzen derzeit ein cannabisbasiertes Medikament und benötigen eine Weiterverschreibung.
Aufgrund der Wirkungen von Cannabis und Cannabinoiden ist grundsätzlich eine Anwendung für eine große Anzahl von Erkrankungen denkbar, bei denen Schmerzlinderung, Erholung, Reduktion von körperlich oder psychisch belastenden Gerächtnisinhalten (z.B. Schmerzgedächtnis, Trauma), affektive Reaktion auf Belastungen (z.B. übewältigt sein von Belastungen wie etwa körperlichem oder seelischem Schmerz), oder ungewollte Gewichtsabnahme eine Rolle spielen.
Tatsächlich haben sich bis jetzt in der klinischen Anwendung allerdings einige Indikationen ergeben, für die cannabisbasierte Medikamente sogar zugelassen sind, einige Indikationen für die allgemeiner Konsens besteht, dass cannabisbasierte Medikamente versucht werden können und einige Indikationen für die einzelne Hinweise, aber kein allgemeiner Konsens für eine sinnvolle Anwendung bestehen.
Es besteht allgemeiner Konsens, dass cannabisbasierte Medikamente einen Stellenwert in der Behandlung verschiedner Schmerzen haben. Das bei uns nur in der Indikation „Spastik bei MS“ zugelassene Medikament Nabiximols (Sativex(R)) hat in wissenschaftlichen Untersuchungen eine Wirksamkeit gegen Schmerz gezeigt und ist in anderen Ländern in dieser Indikation auch zugelassen. Bei uns ist eine Verschreibung im Sinne eines „individuellen Heilversuches“ möglich.
Besonders klar ist die Datenlage bei „neuropathischem Schmerz“. Für die Wirksamkeit bei andern Schmerzen (Kopfschmerzen, Tumorschmerz, andere chronische Schmerzen) ist ebenfalls ein Therapieversuch plausibel.
Neben der individuell unterschiedlichen, aber oft nur moderaten Reduktion der Schmerzintensität, ist eine Wirkung auf Begleitsymptome wie Schlaf und affektive Schmerzverarbeitung (z.B. Verzweiflung über den Schmerz, dem Schmerz ausgeliefert sein) wahrscheinlich.
Die Anwendung von cannabisbasierten Medikamenten erfolgt dabei im Allgemeinen erst nachdem andere Medikamente nicht ausreichend wirksam waren und eher zusätzlich zu den Erstlinienmedikamenten.
Das Ziel ist eine Reduktion der Schmerzintensität, eine Verbesserung von Begleitsymtpomen, eine Reduktion von anderen Schmerzmitteln und deren Nebenwirkungen, eine Verbesserung der Lebensqualität und ein günstiger Langzeitverlauf.
Appetitlosigkeit, Übelkeit, Gewichstsabnahme sind klassische und schon sehr früh anerkannte Indikationen für cannabisbasierte Medikamente.
Das Medikament Nabilone (Canemes(R)) ist sogar in der Indikation „Übelkeit und Erbrechen nach Chemotherapie“ zugelassen.
Insbesonder Gewichtsabnahme bei HIV/Aids oder in der Palliativtherapie sind weitere mögliche Anwendungsgebiete für cannabisbasierte Medikamente. Eine Verschreibung ist im Rahmen eines „individuellen Heilversuches“ möglich.
Zum Tourette Syndrom bestehen sehr gute wissenschaftliche Hinweise auf eine Wirksamkeit von cannabisbasierten Medikamenten.
Da ich, wie an anderer Stelle ausgeführt, selbst sehr früh sehr beeindruckende Beispiele für die Wirksamkeit von cannabisbasierten Medikamenten beobachten konnte, befürworte ich einen „individuellen Heilversuch“ beim Tourette Syndrom und anderen Tic Störungen, wenn eine medikamentöse Behandlung aufgrund des persönlichen Leidensdruckes nötig ist und es bestehen ausreichende Empfehlungen um einen „individuellen Heilversuch“ zu machen.
Cannabis wird von Freizeitkonsumenten viel zur allgemeinen Entspannung und zur Verbesserung des Schlafes genutzt. Eine positive Wirkung auf den Schlaf wird immer wieder berichtet und ist im medizinischen Alltag „offensichtlich“.
Die wissenschaftliche „Evidenz“ dafür ist aber gering. Das heißt, es wurden bisher nicht genügend qualitativ hochwertige Studien zu dem Thema durchgeführt, dass das auch nur einigermaßen für eine wissenschaftliche Empfehlung zur Anwendung von cannabisbasierten Medikamenten in der Indikation „Schlafstörungen“ ausreichen würde.
Der Leidensdruck müsste für eine Verschreibung eines cannabisbasierten Medikamentes zur Behandlung von alleinigen Schlafstörungen schon sehr groß sein und die Dokumentation von anderen erfolglosen Behandlungsversuchen umfangreich.
Einen Zusatznutzen für den Schlaf bei anderen Indikationen (z.B. Schmerz) darf man sich aber erwarten.
Zwänge können, wenn sie ein gewisses Ausmaß überschreiten eine sehr schwere Störung darstellen, die sich im Alltag behindernd bis invalidisierend auswirken kann.
Psychotherapeutische Verfahren und Medikamente die auf das Serotoninsystem wirken, werden meist als Mittel der ersten Wahl eingesetzt.
Obwohl keine ausreichenden wissenschaftliche Beweise für die Wirkung von cannabisbasierten Medikamenten bestehen, gibt es aus Einzelfallberichten und kleinen Studien aureichende Hinweise darauf, dass ein „individueller Heilversuch“ gerechtfertigt sein kann.
Ich selbst habe im Einzelfall verblüffende positive Wirkungen von in Eigeninitative angewandten Cannabisblüten (Marihuana) beobachten können.
Leider bestehen für die Anwendung von Cannabis bei Zwangsstörungen weder Empfehlungen für ein bestimmtes Präparat, noch eine Dosierungsempfehlung. Es gibt sowohl Hinweise für die Wirksamkeit von CBD, als auch von THC. Der „individuelle Heilversuch“ ist also sowohl hinsichtlich der Auswahl des Präpartates, als auch hinsichtlich der Dosierung im wahrsten Sinn des Wortes ein „Versuch“, der allerdings ggf. durch die Schwere der Erkrankung gerechtfertigt ist.
Von Freizeitkonsumenten wird unter anderem die angstlösende Wirkung von Cannabis geschätzt. Allderdings können THC und auch der Freizeitkonsum von Cannabis Ängste auslösen und die Wahrscheinlichkeit der Entwicklung einer Angststörung erhöhen.
CBD ist allgemein vielversprechend zur Therapie einer Angststörung. THC scheint eine biphasische Wirkung zu haben. Geringe Dosierungen scheinen angstlösend, höhere Dosierungen angstauslösend zu sein.
Die Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS, engl.: posttraumatic stress disorder, PTSD) ist eine psychische Erkrankung, die infolge eines traumatischen Ereignisses außergewöhnlichen Umfangs, oder katastrophalen Ausmaßes eintritt. Sie tritt einige Wochen bis Monate nach dem Ereignis auf.
Beispiele wären direkte Kriegserfahrungen (Angehörige von Kampfeinheiten), Opfer von Kriegsverbrechen, Flucht unter dramatischen Bedingungen, aber auch fortgesetzte Traumatisierungen in der Kindheit, z.B. sexueller Mißbrauch.
Das typische Merkmal wäre das wiederholte Erleben des Traumas in sich aufdrängenden Erinnerungen, Träumen und Alpträumen vor dem Hintergrund eines andauernden Gefühls der Betäubtheit, oder Stumpfheit. Andere Symptome wie Angst, Schlafstörungen, Übererregtheit und Depression sind häufig.
Psychische Komoriditäten inklusive Abhängigkeitserkrankungen sind dabei eher die Regel, als die Ausnahme.
Differenzialdiagnostisch wäre eine Anpassungsstörung in Erwägung zu ziehen, die noch viel häufiger vorkommt, als die posttraumatische Belastungsstörung.
Als Therapie der Wahl gilt die Trauma-adaptierte Psychotherapie.
Medikamentöse Begleittherapien werden jedoch oft eingesetzt. Es ist plausibel dabei auch cannabisbasierte Medikamente einzusetzen. Eine allgemeine Entspannung, Besserung von Angst- und Schlafstörungen und eine Förderung der Extinktion aversiver Gedächtnisinhalte wären die Rationale dafür.
Bekannt ist auch, dass unter amerikanischen und israelischen Kriegsveteranen der Cannabiskonsum erhöht ist.
Veränderungen im Endocannabinoidsystem bei Patienten mit PTBS ist bekannt.
Da die wissenschaftliche Forschung noch nicht zu einer allgemeinen Empfehlung zur Anwendung von cannabisbasierten Medikamenten bei der PTBS geführt hat, bin ich in der Verschreibung zurückhaltend.
Obwohl natürlich jeder Fall individuell beurteilt werden muss, ist meine persönliche Richtlinie, dass gleichzeitig eine Psychotherapie stattfinden und die Verschreibung von cannabisbasierten Medikamenten mit dem Psychotherapeuten abgesprochen sein muss. Das gleichzeitige Vorliegen einer Suchtproblematik spricht aus praktischen Gründen derzeit aus meiner Sicht eher gegen die Verschreibung von cannabisbasierten Medikamenten.
Meine eigenen Beobachtungen bei Cannabiskonsum von opiatabhängigen Menschen legen in Übereinstimmung mit der Literatur nahe, dass teilweise positive Effekte durch Cannabis erfolgen.
Das sind einerseits die Besserung von Symptomen von Begleiterkrankungen (z.B. Schlafstörungen, soziale Phobie), andererseits die Höhe des Beikonsums, insbesondere von Alkohol. Der Beikonsum von Alkohol und Benzodiazepinen (Schlaf- und Beruhigungsmedikamente) sind allgemein ein großes Problem bei opiatabhängigen Menschen in oraler Opiatsubsitutionstherapie. Hier beobachte ich, dass Menschen, die regelmäßig Cannabis konsumieren, eher keinen Alkohol und keine, oder weniger Benzodiazepine konsumieren, was ein vorrangiges Therapieziel darstellt.
Allerdings ist es aus verschiedenen (nicht unbedingt medizinischen) Gründen problematisch, Menschen, die an einer Abhängigkeitserkrankung leiden, cannabisbasierte Medikamente zu verschreiben und ich bin dabei äußerst zurückhaltend.
Es ist bekannt, dass Cannabiskonsum Psychosen auslösen, bzw. bei individueller Neigung den Beginn einer Schizophrenie begünstigen kann. Andererseits konsumieren viele psychotische Patienten Cannabis, weil sie sich damit irgendwie wohler fühlen, vielleicht ruhiger, oder den Freizeitkonsum wie viele Gesunde auch aus sozalen Gründen, oder zur Bekämfpung von Langeweile schätzen. Dieser Umstand ist einerseits ein schweres Betreuungsproblem, weil Cannabiskonsum die Psychose anfachen kann, muss andererseits aber als in Teilaspekten auch erfolgreicher Selbstheilungsversuch verstanden werden.
Es ist allgemein anerkannt, dass THC für die Begünstigung der Erkrankung verantwortlich ist, während CBD einen potenten antipsychotischen Effekt aufweist.
Daraus ergibt sich, dass die Verschreibung von THC-haltigen Medikamenten für Menschen mit einer Schizophrenie oder sonstigen Psychose nicht in Frage kommt. Diese Kontraindikation für THC ist allgemein anerkannt.
CBD dürfte antipsychotisch wirksam sein. Wenn schon psychotische Menschen die indizierten Medikamente nicht einnehmen wollen und statt dessen, oder zusätzlich unbedingt Cannabis konsumieren wollen, sollte ausschließlich der Konsum von THC-freien, ausschließlich CBD-haltigen Sorten bevorzugt werden, die außerdem legal erworben werden können.
Die biologischen Parameter von chronisch entzündlichen Darmerkrankungen werden nach derzeitigem Wissensstand nicht durch cannabisbasierte Medikamente verbessert. Die Erkrankung wird also dadurch nicht geheilt.
Die symptomatische Therapie kann aber effektiv sein. Die Spannung des Darms, die Darmmotilität und Schmerzen können reduziert werden. Begleitende Symptome können verbessert werden.
Ein „individueller Heilversuch“ kann insbesonder beim Reizdarmsyndrom und mit dem Ziel der Symptomverbesserung auch bei entzündlichen Darmerkrankungen unternommen werden. Für die an sich plausible Verbesserung der Entzündungsaktivität durch CBD gibt es keine Hinweise.
Patienten nutzen zur Selbstmedikation Cannabis bei depressiven Symptomen und wenn cannabisbasierte Medikamente zur Behandlung anderer Erkrankungen eingesetzte werden (z.B. ADHS, Tourette Syndrom, Schmerz) kommt es begleitend oft zu einer Besserung von depressiven Symptomen.
Allerdings gibt es Hinweise darauf, dass chronischer Cannabiskonsum zu einer Verschlechterung der Stimmung führen kann.
Derzeit ist wissenschaftlich begründet keine Aussage zu der Frage möglich, ob cannabibasierte Medikamente in der Behandlung von Depressionen wirksam sind. Eine Empfehlung dafür liegt nicht vor.
Trotz zahlreicher plausibler Hypothesen konnter bisher in klinischen Studien kaum überzeugende Wirkungen von cannabisbasierten Medikamenten auf neurodegenerative Erkrankungen gezeigt werden.
Allerdings könnten Begleitsymptome wie Unruhe, Angst, Krämpfe, Schlafstörungen, Gewichtsabnahme im Einzelfall einen „individuellen Heilversuch“ gerechtfertigen. Wenn bereits ein „Polypharmazie“ (also der Gebrauch von mehr als 5 bis 10 Medikamenten insgesamt und oft mehreren Psychopharmaka) vorliegt, sollte die Behandlung aber in der Hand eines einzigen Arztes liegen. Bei Heimbewohnern wäre das der dort betreuende Allgemeinmediziner, Psychiater oder Neurologe.
Die Voraussetzung für die Verschreibung eines cannabisbasierten Medikamentes ist eine „Indikation“. Das heißt, dass dieses Medikament im Allgemeinen bei einer gewissen Störung empfohlen wird.
Das Erste, was man also benötigt, ist eine möglichts genaue Diagnose. Da ich cannabisbasierte Medikamente nur bei Diagnosen aus meinen Fach- bzw. Spezialisierungsbereichen (Neurologie, Psychiatrie, psychosomatische Medizin und Schmerzmedizin) verschreibe, werde ich diese Diagnose auch stellen. Vorbefunde sind dazu hilfreich. Plausible, von qualifizierten Untersuchern stammende Diagnosen können natürlich übernommen werden.
Wenn die Diagnose feststeht, ist zu überprüfen, ob bei dieser Diagnose, die Verschreibung eines cannabisbasierten Medikamentes eindeutig empfohlen, unter gewissen Umständen empfohlen, oder bei gegebener Plausibilität zumindest in einem „individuellen Heilversuch“ versucht werden kann.
Da die Anwendung von cannabisbasierten Medikamenten in keinem Fall die erste Wahl ist, muss auch dokumentiert werden, welche anderen Therapieversuche bereits durchgeführt wurden und ob diese teilweise, oder gar nicht erfolgreich waren, oder warum sie gegebenenfalls nicht zur Anwendung gekommen sind. Eine versuchsweise Anwendung nur weil man cannabisbasierte Medikamente gefühlsmäßig bevorzugt, ist nicht möglich.
Die genannten Punkte müssen erhoben und dokumentiert werden. Das ist einerseits überhaupt für die Verschreibung und andererseits auch für die Möglichkeit der Kostenübernahme durch die Krankenversicherung nötig.
Es hat sich als praktikabel herausgestellt, einen ersten kurzen Termin von ungefähr 15 Minuten zu vereinbaren, der einem ersten Informationsaustausch dient und in dem das weitere Vorgehen vereinbart wird.
Dieser erste Termin kann online oder telefonisch (01/26 33 558) vereinbart werden.
Zeitnah vereinbaren wir dann einen zweiten längeren Termin (30-45 Minuten) in dem die Anamnese ergänzt wird, gegebenenfalls eine körperliche Untersuchung erfolgt, ein Therapieziel formuliert und die Dokumentation angelegt wird. Frühestens zu diesem Zeitpunkt kann die Ausstellung eines Rezeptes für ein cannabisbasiertes Medikament erfolgen.
Ein Kontrolltermin von ungefähr 15 Minuten, meist zwei bis vier Wochen nach Therapiebeginn dient der Überprüfung, ob das Therapieziel vollständig, oder teilweise erreicht wurde, ob Nebenwirkungen aufgetreten sind und der Klärung allfälliger aufgetretener Fragen.
Weitere Kontrolltermine werden nach Zweckmäßigkeit vereinbart. Wenn keine Fragen offen sind, können Verschreibungen nun auch ohne persönliche Konsultation erfolgen. Mindestens halbjährlich ist aber ein persönliches Gespräch nötig.
Die Verschreibung von cannabisbasierten Medikamenten durch mich erfolgt ausschließlich im Rahmen meiner fachärztlichen Privatordination. Die Kosten sind also privat zu bezahlen, eine teilweise Kostenrückerstattung (Wahlarztregelung) durch die gesetzliche Krankenversicherung ist nicht möglich. Ihre private Krankenversicherung wird die Kosten entsprechend den Vertragsbedingungen (Facharzthonorar) übernehmen.
Sie erhalten für das cannabisbasierte Medikament zunächst ein Privatrezept, das Sie sofort in jeder Apotheke einlösen können, wenn Sie es privat bezahlen wollen. Wenn Sie eine Kostenübernahme durch ihre gesetzliche Krankenversicherung wünschen, müssen Sie die Bewilligung jedoch vorher einholen. Wenn einmal eine Bewilligung vorliegt, werden weitere Bewilligungen, die bei jeder Verschreibung nötig sind, direkt durch mich mittel „ABS“ (Arzneimittel-Bewilligungs-Service) online eingeholt.
Die Kosten für die cannabisbasierten Medikamente können bei nachvollziehbarer Begründung sowohl von der gesetzlichen, als auch von der privaten Krankenversicherung übernommen werden. Die nachvollziehbare Begründung bekommen Sie in Form einer ausführlichen Dokumentation von mir ausgehändigt. Ob die Kostenübernahme dann tatsächlich erfolgt, hängt von der Einschätzung der Versicherung ab.
Bei Ablehnung der Kostenübernahme ist ein Rechtsmittel möglich.
Cannabisbasierte Medikamente werden im Allgemeinen sehr gut vertragen. Die orale Verabreichung und die langsame Dosisfindung, von einer ganz niedrigen Ausgangsdosis aus unterstützen das noch.
Allerdings sind bei einigen Menschen Nebenwirkungen möglich. Meist tritt bald eine Toleranz gegenüber den Nebenwirkungen auf.
In ganz wenigen Fällen überwiegen nach Einschätzung der Patienten die Nebenwirkungen den Nutzen, so dass deshalb die Therapie abgebrochen wird.
Die häufigsten Nebenwirkungen sind Schwindel und Müdigkeit.
Erhöhter, oder verminderter Appetit, Stimmungsschwankungen, Angst, kognitive Veränderungen, verschwommenes Sehen, Veränderungen der Darmtätigkeit (Durchfall, Verstopfung), Übelkeit, Erbrechen, ein Schwächegefühl, Koordinationsstörungen, Zittern, Schlafstörungen, Mundtrockenheit kommen seltener vor, sind aber dosisabhängig und daher bei der angegebenen langsamen Aufdosierung und Dosisreduktion beim Auftreten erster Anzeichen von Nebenwirkungen praktisch nie schwer.
Ziel ist immer eine Verbesserung der Lebensqualität, also gute Wirkung bei keinen oder minimalen Nebenwirkungen. Sollten Sie cannabisbasierte Medikamente nicht vertragen, werden Sie sie absetzen und damit sind die Nebenwirkungen auch innerhalb einiger Stunden weg.
Neben der individuellen Überempfindlichkeit gegen einen Bestandteil des Medikamentes oder einer bekannten Unverträglichkeit von Cannabis ist vor allem eine Schizophrenie, oder sonstige psychotische Erkrankung eine Kontraindikation gegen THC-haltige Medikamente.
Bei anderen psychischen Erkrankungen besteht Grund zu Vorsicht. Allerdings stellen gerade psychische Erkrankungen oft eine Indikation dar. Hier ist einfach besondere Sorgfalt geboten.
Jugendlichen würde ich persönlich cannabisbasierte Medikamente eher nicht verschreiben, es ist aber eine Frage der Abwägung. So können natürlich auch Kinder in einer palliativen Situation als ultima ratio cannabisbasierte Medikamente erhalten.
Schwangerschaft oder Stillzeit werden in den Fachinformationen der zugelassenen cannabisbasierten Medikamente als Kontraindikationen angegeben. Dementsprechend würde ich bei (geplanter) Schwangerschaft, oder in der Sillzeit eine Medikation mit cannabisbasierten Medikamenten nicht beginnen
THC, einer der Hauptinhaltsstoffe von Cannabis und ein wesentlicher Wirkstoff in vielen cannabisbasierten Medikamenten hat eine psychotrope Wirkung. In höheren Dosen kann er eine Berauschung verursachen.
In der Therapie ist die Berauschung natürlich nicht das Ziel, sondern eine mögliche und möglichst zu vermeidende Nebenwirkung. Durch Beginn mit einer niedrigen Dosierung und langsame Dosissteigerung wird die individuell korrekte Dosis ermittelt. Diese ist dann erreicht, wenn ohne wesentliche Nebenwirkungen eine gute Wirksamkeit gegeben ist. Dabei entwickelt sich im Allgmeinen innerhalb kurzer Zeit eine Toleranz gegen die berauschende Wirkung.
Ein weiterer Grund, warum es bei der in Österreich zugelassenen Therapieform kaum zur Berauschung kommt ist, dass diese bei inhalativer Anwendung (Rauchen, Verdampfen) häufiger ist, weil dabei viel rascher im Gehirn der Wirkstoff anflutet. In Österreich ist aber nur eine Anwendung oral durch schlucken, oder über die Mundschleimhaut möglich.
In Ausnahmefällen ist aber die berauschende Wirkung vor der therapeutischen Wirkung vorhanden und führt dazu, dass die Therpie abgebrochen werden muss. Bei dem vorgesehenen Vorgehen der langsamen Dosissteigerung ist die berauschende Wirkung, falls sie doch eintritt, innerhalb wenige Stunden nach Absetzen des Medikamentes voll reversibel.
Der in der Therapie angestrebte und meist auch erreichbare Zustand ist eine Wirksamkeit ohne berauschende Wirkung.
Daten aus Deutschland legen nahe, dass ungefähr 13% der jungen Erwachsenen innerhalb der letzten 12 Monate Cannabis konsumiert haben. Bei etwa 0,5% liegt ein Cannabismissbrauch und bei etwa 0,5% eine Cannabisabhängigkeit vor.
Also ja, Cannabis kann bei regelmäßigen Freizeitgebrauch einige Menschen abhängig machen.
Was meint man aber mit Abhängigkeit?
-starker Wunsch, oder Zwang die Substanz zu konsumieren
-mangelnde Kontrolle, was Beginn, Beendigung und Menge des Gebrauchs angeht
-körperliches Entzugssyndrom
-Toleranz
-Vernachlässigung anderer Interessen und mehr Zeitaufwand für die Beschaffung und den Konsum der Substanz und die Erholung von den Folgen
-Der Substanzgebrauch hält an, obwohl schädliche Folgen eintreten, deren sich der Konsument bewusst ist
In diesem Sinne kommt Abhängigkeite bei bestimmungsgemäßen medizinischen Gebrauch praktisch nicht vor. Eine Toleranzentwicklung betrifft vor allem die unerwünschten Wirkungen, wie z.b. die Berauschung, Schwindel, Müdigkeit, aber kaum die angestrebte Wirkung, wie z.B. Schmerzlinderung.
Um ein seltenes, aber mögliches körperliches Entzugssyndrom ggf. hintan zu halten, wird aber beim Absetzten, wie beim Aufdosieren langsam und schrittweise vorgegangen.
Der Inhalt dieses Abschnittes entspricht jahrelanger Erfahrung und ungefähr der Rechtslage. Da ich aber kein Jurist bin, kann ich für den juristischen Inhalt keine Haftung übernehmen. Ich habe auch die anzuwendenden Gesetzestexte und Paragraphen dür die Erstellung dieser ersten Information nicht recherchiert.
Tatsächlich ist es möglich, dass jemand, der Cannabis konsumiert beeinträchtigt ist. Dann kann er auf jeden Fall nicht am Straßenverkehr teilnehmen.
Bei stabiler Anwendung von cannabisbasierten Medikamenten liegt meist keine Beeinträchtigung vor. In diesem Fall darf man uneingeschränkt am Straßenverkehr teilnehmen und auch selbst ein KFZ lenken.
In Österreich wird immer, wenn Cannabis in einer Person nachgewiesen wird angenommen, dass diese beeinträchtigt ist, außer die Person erhält ein cannabisbasiertes Medikament verschrieben.
Da Cannabis (genauer THC) lange in Blut oder Harn nachgewiesen werden kann (mehrere Wochen), besteht in der Praxis auch sehr lange die Annahme einer Beeinträchtigung.
Ich erstelle auch sogenannte „befürwortende fachärztliche Stellungnahmen“ zu der Frage, ob Cannabismissbrauch oder Abhängigkeit besteht. Dabei bemerke ich, dass die meisten Fälle solche sind, bei denen beim Lenker eines KFZ THC nachgewiesen werden konnte, er aber angibt, sich nicht beeinträchtigt gefühlt zu haben und dass der Konsum schon länger (oft am Vortag, manchmal noch länger) zurück liegt.
Da Cannabisbesitz und damit auch der Konsum jedenfalls verboten sind, wird bei Freizeitkonsumenten die Frage nicht eigens diskutiert, ob vielleicht doch keine Beeinträchtigung vorgelegen hat.
Praktisch heißt das: Wenn man Cannabis konsumiert, darf man zumindest so lange kein KFZ in Betrieb nehmen, wie es nachweisbar ist. Das kann im Extremfall mehrere Wochen sein.
Bei zu medizinischen Zwecken verschriebenen cannabisbasierten Medikamenten kann grundsätzlich ein KFZ dann gelenkt werden, wenn keine Beeintächtigung besteht.
Vorsichtshalber soll bei der erstmaligen Verwendung und der Dosisfindung, sowie bei jeder Dosisänderung kein KFZ gelenkt werden.
Ist eine Dosis gefunden, die gut wirkt, aber keine Nebenwirkungen hat, liegt es im Ermessen und der Verantwortung des Patienten, ob er ein KFZ lenken kann. Zweifel daran können natürlich im Falle einer amtsärztlichen Untersuchung ggf. aufkommen.
Praktisch heißt das: Nur fahren, wenn man sich sicher ist, dass man nicht beeinträchtigt ist und immer eine Bestätigung mitführen, dass man cannabisbasierte Medikamente verschrieben bekommt.
Die vom Amtsarzt (aufgrund der Gesetzeslage) geforderte sogenannte „befürwortende fachärztliche Stellungnahme“ beantwortet eine medizinische Fragestellung. Diese ist meist im Grunde, ob eine Abhängigkeit oder Missbrauch vorliegt und ob aus fachärztlicher Sicht eine Lenkerberechtigung erteilt, oder belassen werden kann. Meist liegt keine Abhängigkeit vor, dann kann aus medizinischer Sicht die Lenkerberechtigung erteilt oder belassen werden. Es darf aber auch kein Cannabis mehr konsumiert werden. Das ist aber keine medizinische, sondern eine rechtliche Frage.
Eine „ärztliche Bestätigung“ oder ähnliches, dass Cannabis doch konsumiert werden darf, ist nicht möglich. (Außer der medizinischen Anwendung von cannabisbasierten Medikamenten).
Praktisch heißt das: Cannabiskonsum geht nicht, medizinische Anwendung von cannabisbasierten Medikamenten geht.